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https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.plIm Moment genügt es, das Aktenzeichen
145 IN 214/10 einzugeben, ab 2 Wochen nach Verfahrenseröffnung, also 18.6.10 + 14 müssen zusätzliche Angaben gemacht werden:
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Da isses!
Beim klicken auf den link kommt dann folgender Text:
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 214/10 Über das Vermögen
des Gunther Wolf, geboren 1964, Engelsstr. 6, 42283 Wuppertal
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 16.06.2010, um 16:52 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 09.03.2010 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Jörg Bornheimer, Laurentiusstraße 21-23, 42103 Wuppertal, Telefon: 0202/479 329 - 0, Fax: 0202479329199.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.07.2010 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 19.08.2010, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, 2. Etage, Sitzungssaal A234.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters,
* die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
* gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplans gemäß § 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 26.07.2010 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A276 niedergelegt.
Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.
Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt:
Stadtsparkasse Wuppertal, Konto-Nr. 0000473728, BLZ 33050000.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
145 IN 214/10
Amtsgericht Wuppertal, 16.06.2010